aa) Aufstellungsanforderungen nach der Mietspiegelverordnung (MsV)

Autor: Emmert

aaa) Allgemein

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Bereits nach der noch bis zum 30.06.2022 geltenden Rechtslage waren bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels von Gesetzes wegen bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen, § 558d BGB a.F. Wurden diese nicht beachtet, handelte es sich nicht um einen qualifizierten Mietspiegel. Dabei war zu berücksichtigen, dass bestimmte Fehler, z.B. bei der Erstellung des Mietspiegels, nicht rückwirkend geheilt werden konnten. Ein Mietspiegel war nur dann i.S.v. § 558d BGB qualifiziert, wenn er nach einer anerkannten wissenschaftlichen Methode erstellt wurde. Darüber hinaus musste er von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Mieter und der Vermieter anerkannt worden sein.

Seit dem 01.07.2022 ergeben sich die Anforderungen an die Aufstellung und Fortschreibung eines qualifizierten Mietspiegels aus den §§ 7-23 MsV. § 6 Abs. 1 MsV stellt klar, dass diese Anforderungen für alle Phasen der Mietspiegelerstellung gelten.

Die Einhaltung der in §§ 7-21 MsV geregelten Vorgaben rechtfertigt die Vermutung, dass der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt wurde, § 6 Abs. 2 MsV.

Achtung:

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 MsV gelten Mietspiegel, die diese Anforderungen nicht erfüllen, nur als einfache Mietspiegel.3)

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