d) Einzelne Maßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 1 BGB

Autor: Emmert

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Zu den Maßnahmen nach § 555b Nr. 1 BGB zählen z.B. Maßnahmen zur Einsparung von Strom, wie z.B. der Einbau drehzahlabhängiger Umwälzpumpen, Ventilatoren, Aufzugsmotoren oder Energiesparlampen,9)

und zur Einsparung von Heizenergie, wie etwa die Anbringung von Thermostatventilen an den Heizkörpern,10) die Dämmung von Wänden, Dach und Decken des Gebäudes und/oder der darin enthaltenen Leitungen,11) der Einbau von Wärmeschutzfenstern oder isolierenden Rollläden,12) der Austausch von Doppelkastenfenstern durch Isolierglasfenster13) sowie der Austausch alter durch effizientere neue Heizanlagen14) oder der Umbau eines Einrohrheizungssystems zu einer Zweirohrheizung.15)

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