dd) Anrechnungsdauer

Autor: Emmert

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Eine zeitliche Begrenzung der Kürzung ergibt sich aus § 558 Abs. 5 BGB nicht. Sie ist vielmehr von der Art der Drittmittel abhängig. Bei zinsvergünstigten Darlehen, Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüssen ergibt sich das Ende der Kürzung mit dem Ende der Förderung.15)

Nach der BGH-Rechtsprechung ist die Anrechnung erhaltener Fördermittel zeitlich befristet16)

und endet regelmäßig zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts,17) so dass jedenfalls nach mehr als 18 Jahren nach Gewährung des letzten Förderbeitrags die gewährte Förderung durch die bislang verminderte Mieterhöhung aufgezehrt ist.18)