e) Darlegungs- und Beweislast

Autoren: Thanner/Wiek

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Das Gericht überprüft die vorgetragenen Bedarfsgründe nicht quasi von Amts wegen. Vielmehr ist es Sache des Mieters, konkrete Einwände gegen den Eigennutzungswunsch vorzubringen.198)

Auf das Bestreiten des Mieters hin ist es dann Sache des Vermieters, die für den Eigenbedarf vorgetragenen Tatsachen zu beweisen. Hierzu gehört auch der Beweis dafür, dass die von ihm angegebene Bedarfsperson die Wohnung tatsächlich beziehen will.199) Verlangt der Mieter nach seinem Auszug Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs, so muss er den anfänglich fehlenden oder vor Ablauf der Kündigungsfrist weggefallenen Eigenbedarf des Vermieters beweisen.200) Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswunsch nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Der Vermieter muss dann zunächst substantiiert und plausibel darlegen, aus welchen Gründen der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen.201) Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem strengen Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand.