Autor: Emmert |
Mangels Anwendbarkeit des § 551 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt sich der Fälligkeitszeitpunkt für die Leistung der Sicherheit aus § 271 BGB, sofern die Parteien, was zulässig ist, keine anderweitige vertragliche Regelung treffen. Damit hat der Mieter die Sicherheit im Zweifel zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten: Der Erwerber des Grundstücks tritt gem. §§ 566 Abs. 1, 578 BGB in den vor Eigentumsübergang entstandenen und fälligen Anspruch des Veräußerers auf Leistung der Kaution ein.17)
Praxistipp:Die Parteien können - auch formularmäßig - vereinbaren, dass die Mietsicherheit bereits vor Übergabe der Mietsache fällig ist.18) |
Grundsätzlich steht dem Gewerberaummieter an der Mietsicherheit kein Zurückbehaltungsrecht zu.19)
17) | BGH vom 25.07.2012 - XII ZR 22/11. |
18) | KG vom 21.01.2008 - |
19) | BGH vom 21.03.2007 - XII ZR 255/04, NZM 2007, 401; KG, aaO.; OLG Düsseldorf vom 23.03.2000 - 10 U 160/97, NZM 2001, 48. |
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