e) Verstoß gegen die Belegungs- und Mietbindungspflicht

Autor: Emmert

aa) Verstoß gegen die Mietbindung

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Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WoFG darf der Vermieter die mietgebundene Wohnung zu keiner höheren als der höchstzulässigen Miete überlassen. Verlangt er dennoch eine höhere Miete, kann sich der Mieter ihm gegenüber auf die Bestimmung in der Förderzusage über die höchstzulässige Miete berufen, § 28 Abs. 5 Satz 1 WoFG, die Vereinbarung selbst ist nach § 28 Abs. 6 WoFG unwirksam. Rechtsfolge des Verstoßes ist die Teilnichtigkeit der Vereinbarung mit der Folge, dass der Mieter den insoweit überzahlten Mietbetrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB zurückverlangen kann.22)

Zur Feststellung eines Verstoßes kann auf einen örtlichen Mietspiegel zurückgegriffen werden.23) Darüber hinaus kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes vom Vermieter monatliche Geldleistungen i.H.v. bis zu 5 €/m2 Wohnfläche verlangen, § 33 Abs. 1 Satz 1 WoFG. Diese Ausgleichszahlung ist nicht zu verwechseln mit der vom Mieter nach den §§ 34 - 37 WoFG bei Überschreitung der Einkommensgrenze zu leistenden Ausgleichszahlung.


22)

BGH vom 15.03.2016 - VIII ZR 82/15, ZMR 2016, 519.

23)

BGH vom 15.03.2016 - VIII ZR 87/15, WuM 2016, 290.

bb) Verstoß gegen die Belegungsbindung

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