Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht die geltend gemachte Entschädigung für die Teppichbodenabnutzung nicht zu, da die Vertragsklausel, auf die sie ihren Anspruch stützt, unwirksam ist.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|