LG Frankenthal - Urteil vom 19.06.1985
2 S 412/84
Normen:
BGB § 548 ;
Fundstellen:
WuM 1986, 112
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, vom 10.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen C 46/84

Entgelt für die Abnutzung des Teppichbodens

LG Frankenthal, Urteil vom 19.06.1985 - Aktenzeichen 2 S 412/84

DRsp Nr. 2001/8487

Entgelt für die Abnutzung des Teppichbodens

Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach der Mieter für die Abnutzung des Teppichbodens ein Entgelt zu zahlen hat, ist unwirksam.

Normenkette:

BGB § 548 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht die geltend gemachte Entschädigung für die Teppichbodenabnutzung nicht zu, da die Vertragsklausel, auf die sie ihren Anspruch stützt, unwirksam ist.