f) Laufende Kosten

Autor: Emmert

27

Weitere Voraussetzung des Kostenansatzes ist, dass diese Kosten mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, wobei auch ein mehrjähriger Turnus wie bei z.B. Eich- und Überprüfungsmaßnahmen unschädlich ist.74)

Hierfür ist der Vermieter beweispflichtig.75) Die Frage, ob der Vermieter über einen längeren Turnus anfallende Kosten über mehrere Abrechnungszeiträume verteilen oder komplett in die Kosten eines Abrechnungszeitraums einstellen darf, hat nichts mit der Qualifikation anfallender Kosten als Betriebskosten zu tun, sondern ist ein abrechnungsrechtliches Problem.76) Nach der BGH-Rechtsprechung kann der Vermieter Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wiederkehren, in dem Abrechnungszeitraum umlegen, in dem sie anfallen.77)