ff) Klage auf künftige Räumung, § 721 Abs. 2 ZPO

Autor: Emmert

271

Gemäß § 721 Abs. 2 ZPO kann ein Antrag nach § 721 ZPO auch dann gestellt werden, wenn das Gericht gem. § 259 ZPO zu künftiger Räumung verurteilt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden hat. Dies ist schon deshalb erforderlich, da die Verurteilung zur künftigen Räumung nicht zugleich die Gewährung einer Räumungsfrist beinhaltet.44)

272

Für den Antrag gilt gem. § 721 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine zweiwöchige Ausschlussfrist. Hiernach ist der Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Tag zu stellen, an dem nach dem Urteil zu räumen ist. Fällt der Räumungstag auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen allgemeinen Feiertag, so ist erst am nächsten Werktag zu räumen, so dass es genügt, wenn der Antrag zwei Wochen vor diesem Tag bei Gericht eingeht (str.);45)

dies ergibt sich entweder aus § 221 Abs. 2 ZPO 46) oder aus § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 193 BGB.47) Wird die Frist schuldlos versäumt, so ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, § 721 Abs. 2 i.V.m. §§ 233 ff. ZPO.

273