LG Itzehoe - Urteil vom 24.09.2010
9 S 65/09
Normen:
BGB § 259; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 3; HeizkV § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
WuM 2011, 17
ZMR 2011, 214
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 82 C 2/09

Formelle und materielle Kriterien für die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung; Mitteilung aller für die Berechnung maßgeblichen Faktoren als Voraussetzung für die Gültigkeit

LG Itzehoe, Urteil vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 9 S 65/09

DRsp Nr. 2013/11652

Formelle und materielle Kriterien für die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung; Mitteilung aller für die Berechnung maßgeblichen Faktoren als Voraussetzung für die Gültigkeit

Tenor

1.

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagten tragen die Hälfte der Kosten der Nebenintervenientin, welche ihre übrigen Kosten selbst trägt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dieselbe Befugnis steht der Nebenintervenientin gegenüber den Beklagten zu.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 3; HeizkV § 9 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Nachzahlungen aus Wärme- und Kaltwasserkostenabrechnungen.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, auf welche die Kammer Bezug nimmt (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

"Die Parteien verbindet ein Wohnraummietvertrag über eine Wohnung in der xxx in xxx aus dem Jahre 1977 (vgl. Anlage K 1).