BGH - Urteil vom 26.03.1986
VIII ZR 85/85
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1047
DRsp I(120)153d
MDR 1986, 928
NJW 1986, 1809
WM 1986, 712
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftformklausel

BGH, Urteil vom 26.03.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 85/85

DRsp Nr. 1992/3822

Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftformklausel

»Zur Frage der Wirksamkeit der im Verkehr mit Nichtkaufleuten verwendeten Klausel "Mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung der Firma keine Gültigkeit".«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Beklagte stellt Luftbildaufnahmen her und bietet sie durch Außendienstmitarbeiter (Handelsvertreter) Interessenten zum Kauf an. Ihre Außendienstmitarbeiter verwendeten für die Aufnahme der Bestellungen jedenfalls bis Oktober 1981 ein Formular, das mit "Auftrag" überschrieben ist und Spalten für die Bezeichnung des "Auftraggebers" sowie für die Eintragung der technischen Einzelheiten der Fotografien und der Preise enthält. Über den am Ende des Formulars für die Unterschriften des "Mitarbeiters" und des "Käufers" vorgesehenen Freiräumen befinden sich mehrere vorgedruckte Bestimmungen, die - soweit im Revisionsrechtszug noch von Bedeutung - lauten:

Dieser Auftrag ist unwiderruflich (künftig: Klausel Nr. 1) ...

Mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung der Firma keine Gültigkeit (künftig: Klausel Nr. 2)

...

Der klagende Verbraucherschutzverein hält diese und eine weitere Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam und verlangt von der Beklagten, deren Verwendung im Rechtsverkehr gegenüber Nichtkaufleuten zu unterlassen.