Die Beklagte stellt Luftbildaufnahmen her und bietet sie durch Außendienstmitarbeiter (Handelsvertreter) Interessenten zum Kauf an. Ihre Außendienstmitarbeiter verwendeten für die Aufnahme der Bestellungen jedenfalls bis Oktober 1981 ein Formular, das mit "Auftrag" überschrieben ist und Spalten für die Bezeichnung des "Auftraggebers" sowie für die Eintragung der technischen Einzelheiten der Fotografien und der Preise enthält. Über den am Ende des Formulars für die Unterschriften des "Mitarbeiters" und des "Käufers" vorgesehenen Freiräumen befinden sich mehrere vorgedruckte Bestimmungen, die - soweit im Revisionsrechtszug noch von Bedeutung - lauten:
Dieser Auftrag ist unwiderruflich (künftig: Klausel Nr. 1) ...
Mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung der Firma keine Gültigkeit (künftig: Klausel Nr. 2)
...
Der klagende Verbraucherschutzverein hält diese und eine weitere Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam und verlangt von der Beklagten, deren Verwendung im Rechtsverkehr gegenüber Nichtkaufleuten zu unterlassen.
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