LG Saarbrücken - Urteil vom 25.05.1987
13 BS 23/87
Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 558
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 08.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 24 aC 1094/85

Formularmäßige Vereinbarung verschuldensunabhängiger Haftung für Schänden durch Haushaltsgeräte

LG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.1987 - Aktenzeichen 13 BS 23/87

DRsp Nr. 2001/10229

Formularmäßige Vereinbarung verschuldensunabhängiger Haftung für Schänden durch Haushaltsgeräte

1. Eine Klausel, wonach der Mieter ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch das Aufstellen von Haushaltsmaschinen entstehen, haftet, verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, soweit sie dem Mieter eine schuldensunabhängige Haftung auferlegt. Eine Zufallshaftung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist mit dem gesetzlichen Leitbild der Miete nicht vereinbar. 2. Das Aufstellen von Haushaltsgeräten ist bei Neubauten im Regelfall von dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt und bedarf nicht der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine entsprechende Klausel in einem Formularmietvertrag ist unwirksam. Es gereicht dem Mieter nicht zum Verschulden, wenn er den Betrieb eines elektronischen Wäschetrockners nicht beaufsichtgt, sondern die Wohnung verläßt. Er haftet daher nicht für einen nicht vorhersehbaren technischen Defekt.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 11.05.1987 verwiesen.