g) Wirksamwerden der Mietanpassung

Autor: Emmert

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Die Mietanpassung tritt automatisch ein, sobald die in der Klausel genannten Voraussetzun\gen gegeben sind. Weiterer Handlungen der Parteien, insbesondere einer Zahlungsaufforderung durch den Vermieter, bedarf es nicht.32)

Das Erhöhungsverlangen des Vermieters wirkt also nicht konstitutiv für den Eintritt der Mieterhöhung, sondern bestimmt lediglich den Fälligkeitszeitpunkt.33) Aus diesem Grund kann nur ganz ausnahmsweise von der Verwirkung des Anspruchs auf Mietanpassung ausgegangen werden. Auch wenn die Parteien über längere Zeit hinweg eine an sich eingetretene Mieterhöhung nicht beachten, verliert der Vermieter seinen Anspruch auf Nachzahlung der dadurch aufgelaufenen Mietrückstände nicht.34) Verwirkung tritt vielmehr erst dann ein, wenn über den Zeitablauf hinaus besondere Umstände gegeben sind, die die Feststellung rechtfertigen, der Mieter habe darauf vertrauen dürfen, dass der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen werde.35)


32)

OLG Celle vom 09.05.2001 - 2 U 236/00, GuT 2002, 41.

33)