LG Detmold - Beschluss vom 17.01.1996
2 T 3/96
Normen:
BRAGO § 57 Abs. 2 ; GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 160
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 07.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 M 1851/95

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung

LG Detmold, Beschluss vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 2 T 3/96

DRsp Nr. 2001/10147

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung

Der Gegenstandswert für die Vollstreckung eines Räumungsurteils ist nicht nach dem Wert der Mietsache, sondern nach dem einjährigen Mietzins zu bemessen.

Normenkette:

BRAGO § 57 Abs. 2 ; GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach §§ 9 BRAGO, 25 GKG zulässige Beschwerde ist, soweit ihr nicht mit Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vorn 13.9.1995 abgeholfen worden ist, nicht begründet.

Der Streitwert für den Vollstreckungsschutzantrag der Schuldner ist mit nunmehr 15.000 DM - dem Nutzungswert des Grundstücks für sechs Monate - nicht zu gering in Ansatz gebracht worden.

1.) Die Kammer folgt nicht der von dem LG München I - JurBüro 1995, 482 -, dem AG Sinzig - DGVZ 1995, 61 und Daunenhauer - WM 1994, 587 - vertretenen Auffassung, dass der Streitwert einer Räumungszwangsvollstreckung gemäß § 57 Abs. 2 BRAGO immer nach dem Verkehrswert des Grundstücks oder des zu räumenden Grundstücksteils zu bestimmen ist.

a) Wenn sich die Räumungszwangsvollstreckung gegen einen Mieter oder anderen Besitzer eines Grundstücks richtet, dem nur zeitlich begrenzter Besitz eingeräumt worden war, ist § 16 GKG analog anzuwenden.