Die nach §§
Der Streitwert für den Vollstreckungsschutzantrag der Schuldner ist mit nunmehr 15.000 DM - dem Nutzungswert des Grundstücks für sechs Monate - nicht zu gering in Ansatz gebracht worden.
1.) Die Kammer folgt nicht der von dem LG München I - JurBüro 1995, 482 -, dem AG Sinzig - DGVZ 1995, 61 und Daunenhauer - WM 1994, 587 - vertretenen Auffassung, dass der Streitwert einer Räumungszwangsvollstreckung gemäß §
a) Wenn sich die Räumungszwangsvollstreckung gegen einen Mieter oder anderen Besitzer eines Grundstücks richtet, dem nur zeitlich begrenzter Besitz eingeräumt worden war, ist § 16 GKG analog anzuwenden.
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