Geschäftsführer einer GmbH kann als Bürge nicht die Einwilligungserklärung gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB verweigern
KG, Urteil vom 30.04.2001 - Aktenzeichen 8 U 7414/00
DRsp Nr. 2002/5397
Geschäftsführer einer GmbH kann als Bürge nicht die Einwilligungserklärung gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB verweigern
Es ist nicht angängig, wenn der Bürge einerseits aus wirtschaftlichem Interesse, weil er an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist, die Vertragsübernahme als Geschäftsführer selbst durchführt, andererseits aber als Bürge zum Ausdruck bringen will, die Vertragsübernahme nicht zu wollen und damit die Einwilligungserklärung gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB verweigert.