Von der Darstellung des
I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg:
1. Die Widerklage (Bl. 55) ist zulässig:
Nach erfolgter Klagerücknahme wird eine bereits vorher rechtshängig gewordene Widerklage nicht hinfällig, da die Rechtshängigkeit der Hauptklage nur für die Erhebung, nicht aber für die Durchführung der Widerklage Voraussetzung ist (Münchener Kommentar-Luke, ZPO, 2. Aufl., § 269, Rn. 38; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 269, Rn. 51; Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 269, Rn. 17; jeweils m.w.N.).
2. Die Widerklage ist mindestens in der Höhe, in der die Kläger vom Landgericht verurteilt worden sind, auch begründet:
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