KG - Urteil vom 02.04.2001
8 U 6556/98
Normen:
BGB § 571 § 291 § 288 Abs. 1 § 572 S. 1 § 572 S. 2 § 812 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 308 Abs. 1 § 344 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 21
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 439/97

Heilung eines Verstoßes gegen die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien nach § 308 Abs. 1 ZPO

KG, Urteil vom 02.04.2001 - Aktenzeichen 8 U 6556/98

DRsp Nr. 2002/5399

Heilung eines Verstoßes gegen die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien nach § 308 Abs. 1 ZPO

Die Heilung eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn der Kläger sich die Entscheidung des Gerichtes zu eigen macht und das vom Beklagten angefochtene Urteil mit dem Antrag verteidigt, die Berufung zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 571 § 291 § 288 Abs. 1 § 572 S. 1 § 572 S. 2 § 812 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 308 Abs. 1 § 344 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das am 6. Juli 2000 verkündete Versäumnisurteil des Senates war auf den Einspruch der Beklagten hin in der Hauptsache aufrechtzuerhalten und nur im Kostenpunkt aufzuheben und wie aus dem Tenor ersichtlich neu zu fassen.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Mietzinses in Höhe von 7.275,-- DM.

Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass sie an die Beklagte insgesamt 7.275,-- DM Mietzins zuviel gezahlt hat.