Das am 6. Juli 2000 verkündete Versäumnisurteil des Senates war auf den Einspruch der Beklagten hin in der Hauptsache aufrechtzuerhalten und nur im Kostenpunkt aufzuheben und wie aus dem Tenor ersichtlich neu zu fassen.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Mietzinses in Höhe von 7.275,-- DM.
Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass sie an die Beklagte insgesamt 7.275,-- DM Mietzins zuviel gezahlt hat.
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