BayObLG - Beschluß vom 12.03.1998
2Z BR 174/97
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 876
NZM 1998, 335
WuM 1998, 321
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10438/97
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen UR 11 1140/96

Herausgabe von Gebrauchsvorteilen nach dem Widerruf der Gestattung einer unentgeltlichen Nutzung einer Sondernutzungsfläche

BayObLG, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 174/97

DRsp Nr. 1998/6679

Herausgabe von Gebrauchsvorteilen nach dem Widerruf der Gestattung einer unentgeltlichen Nutzung einer Sondernutzungsfläche

»Gestattet ein Wohnungseigentümer, daß auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Hoffläche Müllbehälter der Eigentümergemeinschaft "vorerst ohne Abstellkosten" abgestellt werden, kann er die Herausgabe der Gebrauchsvorteile wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen, wenn die Wohnungseigentümer die Hoffläche nach dem Widerruf der Gestattung des unentgeltlichen Abstellens nicht freimachen.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind. die Wohnungseigentümer einer aus einem Vorder- und einem Rückgebäude bestehenden Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört das Rückgebäude und ein Wohnungseigentum im Vordergebäude. Außerdem ist ihm die Sondernutzung der zum Rückgebäude gehörenden Hoffläche eingeräumt. Auf dieser Fläche wurden jahrelang, insbesondere in der Zeit vom 1.5.1992 bis 30.6.1996 zwei große Müllbehälter abgestellt, die vor allem der Müllentsorgung des Vordergebäudes dienten.

In der Eigentümerversammlung vom 19.6.1985 beschlossen die Wohnungseigentümer: