I. Die Beteiligten sind. die Wohnungseigentümer einer aus einem Vorder- und einem Rückgebäude bestehenden Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört das Rückgebäude und ein Wohnungseigentum im Vordergebäude. Außerdem ist ihm die Sondernutzung der zum Rückgebäude gehörenden Hoffläche eingeräumt. Auf dieser Fläche wurden jahrelang, insbesondere in der Zeit vom 1.5.1992 bis 30.6.1996 zwei große Müllbehälter abgestellt, die vor allem der Müllentsorgung des Vordergebäudes dienten.
In der Eigentümerversammlung vom 19.6.1985 beschlossen die Wohnungseigentümer:
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