II. Betriebspflicht

Autor: Emmert

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Ebenso wenig wie eine Abnahmeverpflichtung besteht für den Mieter auch grundsätzlich keine Gebrauchspflicht, die vielmehr eindeutig vereinbart sein muss.5)

Selbstverständlich bleiben aber auch im Fall des Nichtgebrauchs die Sorgfalts- und Obhutspflichten (nachfolgend § 20 Rdn. 71) ebenso bestehen wie die Zahlungspflicht des Mieters (vgl. § 537 BGB, im Einzelnen s. § 22 Rdn. 7).

In der Praxis finden sich (auch konkludente, etwa aus der Art des Mietobjekts abgeleitete) Vereinbarungen über eine Betriebspflicht allenfalls im Bereich der Gewerberaummiete (s. § 36 Rdn. 16  ff.), wobei die bloße Vereinbarung einer Umsatzmiete nicht ausreicht.6)

Eine Vereinbarung durch Formularvertrag ist zulässig, darf aber nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach §  Abs.  führen, etwa wenn sie mit einer Sortimentsbindung verknüpft und der Konkurrenzschutz ausgeschlossen ist.