II. Haushaltsfremder Erbe

Autoren: Thanner/Wiek

35

Treten keine Familienangehörige aus dem Haushalt eines verstorbenen Alleinmieters nach §  563 BGB in das Mietverhältnis ein, so wird es nach §  564 Satz 1 BGB mit den Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Gemäß §  573d Abs.  1 BGB gilt §  573 BGB (berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses) nicht für die Kündigung gegenüber haushaltsfremden Erben des Mieters nach §  564 BGB.

36

Die Monatsfrist beginnt nach Satz 2 für den Erben und den Vermieter mit der Kenntnis von der Erbenstellung und von dem Umstand, dass niemand in das Mietverhältnis nach §  563 BGB eingetreten oder es gem. §  563a BGB fortgesetzt hat.