II. Widerspruchserklärung

Autoren: Griebel/Wiek

1. Ausdrückliche Erklärung

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Es handelt sich um eine einseitige, nicht formgebundene, zugangsbedürftige und bedingungsfeindliche Willenserklärung i.S.d. §§ 116  ff. BGB. Lässt sich der Erklärende durch einen Bevollmächtigten vertreten, so sollte eine Vollmachtsurkunde beigefügt werden, um das Zurückweisungsrecht des § 174 BGB zu vermeiden.11)

Es gelten hier die gleichen Regeln wie zur Kündigungserklärung (s.o. § 23).

Besteht die Vertragspartei, an die die Erklärung gerichtet ist, aus mehreren Personen, so muss die Erklärung allen zugehen. Ein wesentlicher Unterschied besteht nur bei einer Mehrheit von Mietern oder Vermietern auf Seiten der widersprechenden Partei. Gibt es hier eine Personenmehrheit, genügt es, wenn einer der Beteiligten widerspricht, denn dieser Widerspruch zerstört den Realakt der Gebrauchsfortsetzung.12)

Eine im Mietvertrag enthaltene Empfangsklausel bei einer Mehrheit von Mietern deckt - anders als u.U. bei der Kündigung - jedenfalls den Widerspruch gem. § 545 BGB, da es sich hierbei nicht um eine vertragsbeendigende Erklärung handelt.13)


11)

MK-BGB/Bieber, 8. Aufl. 2020, § 545 Rdn. 12.

12)

OLG Rostock, Beschl. v. 23.03.2004 - 3 U 273/03, NZM 2004, 423.

13)

, Urt. v. 04.07.1991 - , WuM 1994, .