III. Störung des Hausfriedens, § 569 Abs. 2 BGB

Autoren: Thanner/Wiek

Beispiele aus der Rechtsprechung:

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- Vermieter betritt bei Abwesenheit des Mieters die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels;1)

- Vermieter bleibt untätig, obwohl er weiß, dass die Wohnung wegen Ortsabwesenheit des Mieters leer steht, und dass sich dort ein Unbekannter aufhält, der mit offenem Feuer hantiert;2)

- Ehefrau des Vermieters betritt die Wohnung, liest dort liegende Post und berichtet Dritten von deren Inhalt.3)

Da eine Hausfriedensstörung durch den Vermieter als Verletzung einer Vertragspflicht i.S.d. § 543 Abs. 3 BGB anzusehen ist, muss der Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen.4)


1)

LG Berlin, Urt. v. 09.02.1999 - 64 S 305/98, NZM 2000, 543.

2)

, Urt. v. 05.02.1986 - , WuM 1990, .