Autoren: Thanner/Wiek |
Da eine Hausfriedensstörung durch den Vermieter als Verletzung einer Vertragspflicht i.S.d. § 543 Abs. 3 BGB anzusehen ist, muss der Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen.4)
1) | LG Berlin, Urt. v. 09.02.1999 - 64 S 305/98, NZM 2000, |
2) | , Urt. v. 05.02.1986 - , WuM 1990, . |
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