LG Berlin - Beschluss vom 20.06.2011
65 T 83/11
Normen:
GKG § 41 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 5;
Fundstellen:
JurBüro 2011, 528
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 233 C 251 /10

Im Falle der Möglichkeit der Geringhaltung des Streitwerts durch Formulierung des Feststellungsklageantrags durch einen Mieter ist eine analoge Anwendung des GKG nicht erforderlich; Analoge Anwendung des GKG im Falle der Möglichkeit der Geringhaltung des Streitwerts durch Formulierung des Feststellungsklageantrags durch einen Mieter

LG Berlin, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen 65 T 83/11

DRsp Nr. 2013/10092

Im Falle der Möglichkeit der Geringhaltung des Streitwerts durch Formulierung des Feststellungsklageantrags durch einen Mieter ist eine analoge Anwendung des GKG nicht erforderlich; Analoge Anwendung des GKG im Falle der Möglichkeit der Geringhaltung des Streitwerts durch Formulierung des Feststellungsklageantrags durch einen Mieter

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters vom 1. April 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Oktober 2010 abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Gebührenstreitwert für die erste Instanz wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1): 1.337,58 EUR; Klageantrag zu 2): 5.731,53 EUR).

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Miete für die von den Klägern bewohnte Wohnung beträgt unstreitig 1.091,72 EUR. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Beseitigung von Mängeln in Anspruch, die im Klageantrag zu 1) im Einzelnen bezeichnet sind. Im Klageantrag zu 2) begehren sie die Feststellung, dass die Bruttowarmmiete um 12,5% gemindert ist.