BGH - Urteil vom 18.01.1989
VIII ZR 142/88
Normen:
AGBG § 11 Nr. 8a, § 9, § 11 Nr. 8b, § 11 Nr. 11 ; BGB § 433 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 11 Gewährleistungsausschluß 1
BGHR AGBG § 11 Nr. 8 lit. a, Rücktrittserklärung 1
BGHR AGBG § 11 Nr. 8 lit. b, Schadensersatz 1
BGHR AGBG § 6 Abs. 1 Teilunwirksamkeit 1
DB 1989, 874
DRsp I(130)288a-e
MDR 1989, 629
NJW-RR 1989, 625
WM 1989, 538
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Kauf- und Warenhaus-AGB; Formularmäßige Beschränkung der zeitlichen Ausübung des Rücktrittrechts; Formularmäßige Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Käufers; Gewährleistung für Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen; Abweichung von Textilien gegenüber Stoffmustern

BGH, Urteil vom 18.01.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 142/88

DRsp Nr. 1992/2123

Kauf- und Warenhaus-AGB; Formularmäßige Beschränkung der zeitlichen Ausübung des Rücktrittrechts; Formularmäßige Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Käufers; Gewährleistung für Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen; Abweichung von Textilien gegenüber Stoffmustern

»Kauf- und Warenhaus - AGB - 1. Die Klausel, daß der Käufer bei Nichteinhaltung der Lieferfrist den Rücktritt unverzüglich nach Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist, erklären müsse, ist unwirksam. Hingegen kann Schriftform (§ 11 Nr. 16 AGBG) für die Erklärung des Rücktritts verlangt werden. 2. Die Klausel, daß der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen könne, ist unwirksam. 3. Die Klausel, daß die Gewährleistung sich nicht auf handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen sowie auf handelsübliche Abweichungen bei Textilien in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton, erstrecke, ist unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 8a, § 9, § 11 Nr. 8b, § 11 Nr. 11 ; BGB § 433 ;

Tatbestand: