LG Itzehoe - Urteil vom 24.09.2010
9 S 73/09
Normen:
BGB § 259; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
NZM 2011, 360
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 C 330/08

Keine Betriebskostennachforderungen bei fehlender formell ordnungsgemäßer Abrechnung bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB; Betriebskostennachforderungen bei fehlender formell ordnungsgemäßer Abrechnung bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB; Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung bei fehlen der Erläuterung des Verteilungsschlüssels

LG Itzehoe, Urteil vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 9 S 73/09

DRsp Nr. 2013/11653

Keine Betriebskostennachforderungen bei fehlender formell ordnungsgemäßer Abrechnung bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB; Betriebskostennachforderungen bei fehlender formell ordnungsgemäßer Abrechnung bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB; Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung bei fehlen der Erläuterung des Verteilungsschlüssels

1. Ein Vermieter von Wohnraum kann von seinem Mieter mit einer im Jahre 2008 erhobenen Klage keine Betriebskostennachforderungen aus den Abrechnungen 2003/2004 , 2004/2005 und 2005/2006 geltend machen, wenn er seinem Mieter bis zum Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 III S. 3 BGB keine formell ordnungsgemäße Abrechnungen übermittelt hat. Die Abrechnungsfrist für den Abrechnungszeitraum 01.06.2003 bis 31.05.2004 hat am 31.05.2005, für den Zeitraum 01.06.2004 bis 31.05.2005 am 31.05.2006 und für den Zeitraum 01.06.2005 bis 31.05.2006 am 31.05.2007 geendet.