KG - Urteil vom 05.03.2001
8 U 6894/99
Normen:
ZPO § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;

KG - Urteil vom 05.03.2001 (8 U 6894/99) - DRsp Nr. 2002/5400

KG, Urteil vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 8 U 6894/99

DRsp Nr. 2002/5400

Normenkette:

ZPO § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Parteien einen Mietvertrag für das Jahr 1999 für das Produkt geschlossen hätten. Es habe keine Einigung über eine Vertragsverlängerung für 1999 gegeben.

Die Verlängerungsklausel sei in das Vertragsverhältnis der Parteien nicht einbezogen worden. Deshalb habe es eine Vereinbarung nur für das Produkt gegeben. Die Email vom 30. September 1998 sei nur eine Absichtserklärung. Sie genüge auch nicht der Schriftform nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin.

Die Zeugin sei nicht befugt gewesen, Verträge selbstständig zu schließen.

Ferner werde Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 19. April 1999 und 7. Juni 1999.

Es habe keine Vertragsverlängerung zum 30. September 1998 gegeben, weil noch keine Einigung über den Mietzins für 1999 erzielt worden sei.