KG - Urteil vom 08.02.2001
8 U 7527/99
Normen:
ZPO § 97 § 92 § 101 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - 12.O.754/98,

KG - Urteil vom 08.02.2001 (8 U 7527/99) - DRsp Nr. 2002/5401

KG, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 8 U 7527/99

DRsp Nr. 2002/5401

Normenkette:

ZPO § 97 § 92 § 101 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat nur in Höhe von 2.249,74 DM (das ist die Grundsteuer für das erste und zweite Quartal 1995 in Höhe von je 1.027,80 DM sowie anteilig für das dritte Quartal 1995 in Höhe von 194,14 DM) Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Mietvertrag enthält die in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Angaben.

Außerdem befinden sich oberhalb des Rubrums des Mietvertrages weitere Angaben. Dort ist unter "Name des Mieters" angegeben: MA (= die ersten beiden Anfangsbuchstaben des Vornamens des Beklagten).

Aus dem Kopf des Mietvertrages ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin als Mieter den Beklagten haben wollte. Die Angabe "Direktionsrepräsentant der AG" trifft nur die berufliche Tätigkeit des Beklagten. Sie ist offenbar aus seiner Visitenkarte übernommen worden.

Der Stempelabdruck, den der Beklagte seiner Unterschrift beigefügt hat, ist unerheblich. Dadurch wird nur auf die Geschäftsstelle 636 der Streithelferin hingewiesen, nicht auf die Streithelferin allgemein. Die Möglichkeit, die das Landgericht auf Seite 11 oben des angefochtenen Urteils erwähnt, dass der Beklagte "namens der von ihm selbst geleiteten Geschäftsstelle handelte", entfällt, weil die Geschäftsstelle keine juristische Person ist.