KG - Urteil vom 18.06.2001
8 U 1142/99
Normen:
BGB § 634 § 327 § 571 § 325 § 636 ; ZPO § 97 § 711 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 562/98

KG - Urteil vom 18.06.2001 (8 U 1142/99) - DRsp Nr. 2002/5393

KG, Urteil vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 8 U 1142/99

DRsp Nr. 2002/5393

Normenkette:

BGB § 634 § 327 § 571 § 325 § 636 ; ZPO § 97 § 711 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die am 10. Februar 1999 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12. April 1999 am 9. April 1999 begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 14. Dezember 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, das der Beklagten am 11. Januar 1999 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt mit ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter und begründet ihre Berufung wie folgt:

Die Klägerinnen seien nicht aktivlegitimiert. Auf Grund des Kaufvertrags vom 30.12.1997 seien die Schadensersatzansprüche bereits auf die Käuferin, die KG, K.u. Z GmbH & Co., übergegangen, und zwar auf Grund der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 6 und 14 des Kaufvertrages. Zum Beweis beziehe sie, die Beklagte, sich auf das Zeugnis des Dipl.-Kfm. M.