LG Münster - Urteil vom 22.03.2011
03 S 208/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535;
Fundstellen:
WuM 2011, 359
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 101/10

Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Beseitigung des Schimmels in der Mietwohnung und Kostenerstattung für das Privatgutachten; Schadensersatzanspruch für die Beseitigung des Schimmels in der Mietwohnung und Anspruch auf Kostenerstattung des Privatgutachtens

LG Münster, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 03 S 208/10

DRsp Nr. 2013/11906

Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Beseitigung des Schimmels in der Mietwohnung und Kostenerstattung für das Privatgutachten; Schadensersatzanspruch für die Beseitigung des Schimmels in der Mietwohnung und Anspruch auf Kostenerstattung des Privatgutachtens

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bocholts (13 C 101/10) vom 20.10.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535;

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und auch der Sache nach begründet.