LG Karlsruhe - Urteil vom 25.01.1985
9 S 580/83
Normen:
BGB § 565;
Fundstellen:
WuM 1985, 83
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe Urteil vom 06.10.1983 - 7 C 50/83 -,

Kündigung durch Mitglieder einer Wohngemeinschaft

LG Karlsruhe, Urteil vom 25.01.1985 - Aktenzeichen 9 S 580/83

DRsp Nr. 2001/10189

Kündigung durch Mitglieder einer Wohngemeinschaft

Ist eine Wohnung erkennbar an mehrere Mieter vermietet, die eine Wohngemeinschaft bilden, so sind einzelne Mitglieder berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen und einen Ersatzmieter zu stellen. Der Vemieter kann dem lediglich dann widersprechen, wenn in der Person des Ersatzmieters entsprechend § 549 Abs. 2 BGB ein wichtiger Grund vorliegt.

Normenkette:

BGB § 565;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Kläger Ziffer 2 - 4 und Herr ... mieteten mit Vertrag vom 8.4.1981 (I, 45) von der Beklagten vier Zimmer im Dachgeschoss des Anwesens ... in Karlsruhe. Mit Vertrag vom 30.6.1981 (I, 57) überließ die Beklagte anstelle der Zimmer im Dachgeschoss "der Mietergemeinschaft" in der abgeschlossenen Wohnung im ersten Obergeschoss fünf Zimmer, Küche, Bad sowie WC-Mitbenutzung zu einer monatlichen Grundmiete in Höhe von DM 660,--, wobei das erste Zimmer und gelegentliche Mitbenutzung des WC's der Beklagten verblieb. Mit Vertrag vom 15.3.1982 (I, 59) einigten sich die bisherigen Mieter, der Kläger Ziffer 1 und die Beklagte dahingehend, dass der Kläger Ziffer 1 "in die Mietergemeinschaft mit Wirkung vom 1. März 1982 eintritt, Herr ... mit Wirkung vom 28. Februar 1982 aus der Mietergemeinschaft austritt und der Kläger Ziffer 1 alle Rechte und Pflichten des Herrn ... übernimmt".