Das Landgericht hat die gegen die beklagte Mieterin auf Mietzahlung gerichtete Klage (1.902,40 EUR nebst gesetzlicher Zinsen) zu Recht abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage auch zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz (7.291,20 EUR nebst gesetzlicher Zinsen) verurteilt. Die vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung.
I.
Zunächst wird Bezug genommen auf die Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom 17. Dezember 2007. Darin hat der Senat ausgeführt:
1. Der der Beklagten mietweise überlassene Folieneinschläger mit Schrumpftunnel (künftig: Verpackungsmaschine) war entgegen der Meinung der Klägerin fehlerhaft im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB und deshalb unbrauchbar, so dass Miete kraft Gesetzes nicht geschuldet wird.
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