OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.02.2008
I-24 U 99/07
Normen:
BGB § 536 ; BGB § 536a ;
Fundstellen:
MDR 2008, 793
NZM 2008, 824
OLGReport-Düsseldorf 2008, 658
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 446/06

Leistungsfähigkeit der Mietsache als Mangel und dessen Rechtsfolgen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen I-24 U 99/07

DRsp Nr. 2008/12490

Leistungsfähigkeit der Mietsache als Mangel und dessen Rechtsfolgen

1. Der Mieter einer Verpackungsmaschine muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er bei geschickter und ihm möglicher Arbeitsorganisation die nach dem Vertrag vorausgesetzte Leistungsfähigkeit der Maschine nicht benötige bzw. deren Leistungsdefizite kompensieren könne (Anschluss an BGH NJW 2005, 2152). 2. Durch mangelbedingten Ausfall der gemieteten Maschine entstandenen Schaden hat der Vermieter dem Mieter als positives Interesse zu ersetzen.

Normenkette:

BGB § 536 ; BGB § 536a ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat die gegen die beklagte Mieterin auf Mietzahlung gerichtete Klage (1.902,40 EUR nebst gesetzlicher Zinsen) zu Recht abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage auch zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz (7.291,20 EUR nebst gesetzlicher Zinsen) verurteilt. Die vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung.

I.

Zunächst wird Bezug genommen auf die Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom 17. Dezember 2007. Darin hat der Senat ausgeführt:

1. Der der Beklagten mietweise überlassene Folieneinschläger mit Schrumpftunnel (künftig: Verpackungsmaschine) war entgegen der Meinung der Klägerin fehlerhaft im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB und deshalb unbrauchbar, so dass Miete kraft Gesetzes nicht geschuldet wird.