LG Berlin - Urteil vom 13.09.1985
64 S 239/84
Vorinstanzen:
AG Neukölln - Urteil - 4 C 103/84 08.06.84,

LG Berlin - Urteil vom 13.09.1985 (64 S 239/84) - DRsp Nr. 2002/9212

LG Berlin, Urteil vom 13.09.1985 - Aktenzeichen 64 S 239/84

DRsp Nr. 2002/9212

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Beide Rechtsmittel sind zulässig, denn sie sind form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wie das hinsichtlich der Kläger zu 7) und 9) geschehen ist, konnte die Berufung der Beklagten nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange durchdringen, während die Anschlussberufung der Kläger vollen Umfanges begründet war.

I.

Berufung (Klage)

1) Das von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel der Berufung war nur gegenüber den Klägern zu 1), 8) und 11) erfolgreich, da diese unter Berücksichtigung von § 541 b BGB keinen Anspruch auf Unterlassung haben, die vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlagen außer Betrieb zu setzen, woraus folgt, dass sie den Anschluss an das sog. Kabelfernsehen/Breitbandnetz der Deutschen Bundespost dulden müssen.