LG Düsseldorf vom 22.07.1988
21 S 551/87
Normen:
BGB § 249, §§ 535, 536, § 549 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)418a
WuM 1990, 419

LG Düsseldorf - 22.07.1988 (21 S 551/87) - DRsp Nr. 1992/11005

LG Düsseldorf, vom 22.07.1988 - Aktenzeichen 21 S 551/87

DRsp Nr. 1992/11005

Recht des Gewerberaum-Untermieters zum Rücktritt für den Fall, daß der Zwischenvermieter versäumt hat offenzulegen, daß er selbst lediglich Untermieter, der zukünftige Vertragspartner also Unter-Untermieter ist.

Normenkette:

BGB § 249, §§ 535, 536, § 549 ;

»... Der Bekl. war aus dem Gesichtspunkt der c.i.c. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, da die Kl. bei der Vertragsverhandlung in grober Weise ihre Aufklärungspflichten gegenüber dem Vertragspartner verletzt hat. Auch bei einem wirksamen Vertragsschluß können Ansprüche aus c.i.c. bestehen, wenn der Vertrag durch eine pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung des Partners zustande gekommen ist .. . Der Vertragspartner kann gemäß § 249 BGB die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen .. .

Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie darin zu sehen, daß die Kl. den Bekl. nicht davon unterrichtet hat, daß sie selbst nur Untermieterin und nicht Hauptmieterin ist. Dieser Umstand wird keineswegs dadurch offenkundig, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag als »Untermietvertrag« bezeichnet worden ist. Die Kl. tritt hier lediglich als Vermieterin, aber nicht als Untervermieterin in Erscheinung. Der Bekl. konnte infolgedessen nicht erkennen, daß er in Wirklichkeit Unter-Untermieter war.