LG Karlsruhe vom 08.01.1988
9 S 271/87
Normen:
ZPO § 51 ;
Fundstellen:
DRsp IV(408)163c-d
WuM 1988, 88

LG Karlsruhe - 08.01.1988 (9 S 271/87) - DRsp Nr. 1992/11226

LG Karlsruhe, vom 08.01.1988 - Aktenzeichen 9 S 271/87

DRsp Nr. 1992/11226

c-d. Erforderliche Offenlegung einer Prozeßstandschaft im Prozeß wegen Zustimmung zur Mietzinserhöhung noch vor Ablauf der Klagefrist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 MHG) (d) im Falle eines zugleich für den Partner klagenden Ehegatten.

Normenkette:

ZPO § 51 ;

»Die Klage ist unzulässig, denn der Kl. [Ehemann, im Falle einer von beiden Ehegatten vermieteten Wohnung] kann die Bekl. [Mieterin] nicht im eigenen Namen auf Erteilung der Zustimmung zu der begehrten Mietzinserhöhung in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich muß bei einer Mehrzahl von Vermietern und/oder Mietern das Erhöhungsverlangen von und gegenüber allen Vertragsparteien geltend gemacht werden, denn das Erhöhungsverlangen ist ebenso wie die mehreren Vermietern zustehende Mietzinsforderung selbst .. in Folge seiner Zweckgebundenheit auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet.