1. Die Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Ist sie zu bejahen, so ist ohne weiteres auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts München vom 24.1.1977 aufzuheben und die Klage (wegen Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom 30.1.1996 als unzulässig) abzuweisen.
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