LG München I - Beschluß vom 14.01.1998
14 S 3214/97
Normen:
MHG § 1 Satz 3, § 2 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 87
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 451 C 1798/96

LG München I - Beschluß vom 14.01.1998 (14 S 3214/97) - DRsp Nr. 1998/13899

LG München I, Beschluß vom 14.01.1998 - Aktenzeichen 14 S 3214/97

DRsp Nr. 1998/13899

Es ist ein Rechtsentscheid zu folgender Rechtsfrage zu erholen: Ist eine Erhöhung des Mietzinses gemäß § 2 MHG bei einem Wohnraummietverhältnis zwischen einer Wohnungsbaugenossenschaft und einem ihrer Mitglieder über eine Genossenschaftswohnung nach § 1 Satz 3 MHG ausgeschlossen, wenn der Mietvertrag ("Dauernutzungsvertrag") eine Kostenmietklausel enthält, derzufolge der Mietzins (die " Nutzungsgebühr") nur bis zur Höhe derjenigen "Nutzungsgebühr" erhöht werden darf, "die nach den gesetzlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zur Deckung der laufenden Aufwendungen notwendig ist".

Normenkette:

MHG § 1 Satz 3, § 2 ;

Gründe:

1. Die Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Ist sie zu bejahen, so ist ohne weiteres auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts München vom 24.1.1977 aufzuheben und die Klage (wegen Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom 30.1.1996 als unzulässig) abzuweisen.