AG Bochum - Urteil vom 18.03.2011
42 C 425/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
WuM 2011, 622

Mieter kann Miete im Falle einer Behaftung der Mietsache mit einem durch eine Tauglichkeitseinschränkung begründenden Mangel mindern; Auswirkungen eines mit einem die Tauglichkeit einer Mietwohnung einschränkenden Mangels auf die Möglichkeit der Mietminderung; Zulässigkeit einer Mietminderung um 15 % im Falle einer nicht ausreichenden Trittschalldämmung der darüber befindlichen Wohnung

AG Bochum, Urteil vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 42 C 425/09

DRsp Nr. 2013/8578

Mieter kann Miete im Falle einer Behaftung der Mietsache mit einem durch eine Tauglichkeitseinschränkung begründenden Mangel mindern; Auswirkungen eines mit einem die Tauglichkeit einer Mietwohnung einschränkenden Mangels auf die Möglichkeit der Mietminderung; Zulässigkeit einer Mietminderung um 15 % im Falle einer nicht ausreichenden Trittschalldämmung der darüber befindlichen Wohnung

Tenor

I.

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 880,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 176,18 € seit dem 06.07.2009, seit dem 06.08.2009, seit dem 04.09.2009, seit dem 06.10.2009 und seit dem 05.11.2009 zu zahlen.

II.

Die Widerklage wird abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

1. 2. 3.