OLG Hamm - Beschluß vom 10.08.1994
30 REMiet 1/94
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; MHG § 2 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 455
ZMR 1994, 513
Vorinstanzen:
LG Köln,

Mieterhöhung bei öffentlich gefördertem Wohnraum nach Auslaufen der Preisbindung

OLG Hamm, Beschluß vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 30 REMiet 1/94

DRsp Nr. 1996/30449

Mieterhöhung bei öffentlich gefördertem Wohnraum nach Auslaufen der Preisbindung

Vorlegungsfrage:"Kann der Vermieter von Wohnraum, der mit öffentlichen Mittel gefördert worden war, für die Zeit nach dem Auslaufen der Preisbindung vom Mieter die Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung nach § 2 MHG auch dann verlangen, wenn innerhalb der Jahresfrist von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG die Kostenmiete nach den für den mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnraum maßgeblichen Vorschriften erhöht worden ist?"Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; MHG § 2 ; ZPO § 541 ;

Sachverhalt:

Das Landgericht Köln hat dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

"Kann der Vermieter von Wohnraum, der mit öffentlichen Mittel gefördert worden war, für die Zeit nach dem Auslaufen der Preisbindung vom Mieter die Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung nach § 2 MHG auch dann verlangen, wenn innerhalb der Jahresfrist von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG die Kostenmiete nach den für den mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnraum maßgeblichen Vorschriften erhöht worden ist?"

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt: