Das Landgericht Köln hat dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
"Kann der Vermieter von Wohnraum, der mit öffentlichen Mittel gefördert worden war, für die Zeit nach dem Auslaufen der Preisbindung vom Mieter die Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung nach § 2 MHG auch dann verlangen, wenn innerhalb der Jahresfrist von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG die Kostenmiete nach den für den mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnraum maßgeblichen Vorschriften erhöht worden ist?"
Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
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