BayObLG - Beschluß vom 22.03.2000
RE-Miet 2/99
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 59
BayObLGZ 2000 Nr. 1
BayObLGZ 2000, 70
MDR 2000, 694
NJW-RR 2000, 964
NZM 2000, 488
WuM 2000, 238
Vorinstanzen:
LG München I - 14 § 556/98,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 412 C 1549/97

Mieterhöhungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete

BayObLG, Beschluß vom 22.03.2000 - Aktenzeichen RE-Miet 2/99

DRsp Nr. 2000/3829

Mieterhöhungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete

»Hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Wohnungsfürsorge eine Wohnung an einen Bundesbediensteten vermietet und richtet sie als Vermieterin an den Mieter ein unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel begründetes Mieterhöhungsverlangen, so bedarf es zur Wirksamkeit dieses Verlangens im Sinn von § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG nicht des ausdrücklichen Hinweises, daß die geforderte Miete die nach den einschlägigen internen Verwaltungsvorschriften als Obergrenze genannte "maßgebliche Vergleichsmiete" (d.h. grundsätzlich die untere Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete) nicht überschreitet (Fortführung zu BayObLGZ 1998, 345).«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte zu 1 ist Bundesbediensteter. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, von der Klägerin, der Bundesrepublik Deutschland, mit Mietvertrag vom 17.3.1993 ab 15.4.1993 eine ca. 110 qm große Wohnung in München angemietet. Der Vertrag ist im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes unter Verwendung eines Formulars für Bundesmietwohnungen abgeschlossen; auf die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen ist Bezug genommen.