Die verfahrensrechtlich einwandfreie Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen fehlender sachlicher und örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.
Das Landgericht hat den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag mit Recht als Mietvertrag über Wohnraum angesehen. Die Bezeichnung als Pachtvertrag entspricht nicht den rechtlichen Gegebenheiten. Auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils wird insoweit verwiesen.
Handelt es sich somit bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Mietvertrag über Wohnraum, ist § 29 a ZPO grundsätzlich anzuwenden. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 29 a Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
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