OLG Hamburg - Urteil vom 30.09.1992
4 U 94/92
Normen:
BGB § 556a Abs. 8 § 564b Abs. 7 Nr. 1, Nr. 4 ; MHG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO § 29a Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 43
NJW-RR 1993, 84
WuM 1992, 634
ZMR 1992, 538

Mieterschutz bei Ferienhäusern

OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 4 U 94/92

DRsp Nr. 1995/1562

Mieterschutz bei Ferienhäusern

»Wird ein Ferienhaus langfristig vermietet, so handelt es sich nicht um eine Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch. Als Zweitwohnung oder Ferienwohnung kann auch die zu Erholungszwecken genutzte Wohnung Lebensmittelpunkt sein mit der Folge, daß Mieterschutz bestehen kann.«

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 8 § 564b Abs. 7 Nr. 1, Nr. 4 ; MHG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO § 29a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die verfahrensrechtlich einwandfreie Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen fehlender sachlicher und örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

Das Landgericht hat den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag mit Recht als Mietvertrag über Wohnraum angesehen. Die Bezeichnung als Pachtvertrag entspricht nicht den rechtlichen Gegebenheiten. Auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils wird insoweit verwiesen.

Handelt es sich somit bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Mietvertrag über Wohnraum, ist § 29 a ZPO grundsätzlich anzuwenden. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 29 a Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.