OLG Dresden - Urteil vom 20.07.2010
5 U 1286/09
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2011, 44
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3194/07

Mietminderung bei Verstoß des Vermieters von Gewerberaum gegen eine vertragliche Konkurrenzschutzklausel

OLG Dresden, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 5 U 1286/09

DRsp Nr. 2010/16657

Mietminderung bei Verstoß des Vermieters von Gewerberaum gegen eine vertragliche Konkurrenzschutzklausel

Im Verstoß des Vermieters gegen eine vertragliche Konkurrenzschutzklausel liegt kein Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 As. 1 BGB (entgegen OLG Düsseldorf NZM 2001, 1033; KG NZM 2007, 566; OLG Koblenz NZM 2008, 405). Der Mieter kann aber gemäß § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz des auf dem Verstoß beruhenden Schadens verlangen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig, 8. Zivilkammer, vom 14.07.2009

(8 O 3194/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Vermietung von Praxisräumen in dem Objekt "Praxisklinik am J............" in ....... an die Gemeinschaftspraxis Dr. med. H....... und Dr. med. S........ eingetretene Konkurrenzsituation in Bezug auf die im gleichen Objekt gelegene Praxis des Klägers zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beseitigen.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die an die Gemeinschaftspraxis Dr. med. H....... und Dr. med. S........ vermieteten Praxisräume um zusätzliche Flächen zu erweitern, ohne den Konkurrenzschutz des Klägers wiederherzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 5/8 und die Beklagte 3/8.