OLG Düsseldorf vom 16.06.1988
10 U 177/87
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 537 Abs.1, § 542 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(133)355c-e
MDR 1988, 866
OLGZ 1988, 482

OLG Düsseldorf - 16.06.1988 (10 U 177/87) - DRsp Nr. 1992/7885

OLG Düsseldorf, vom 16.06.1988 - Aktenzeichen 10 U 177/87

DRsp Nr. 1992/7885

Mangelnde Konzessionsfähigkeit eines Gaststättenbetriebs in den für einen solchen Betrieb vermieteten Räumen als Fehler der Mietsache; (d) Auslegung und Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Klausel, wonach der Vermieter keine Gewähr dafür übernimmt, daß der Zustand der Mietsache den einschlägigen Vorschriften entspricht; (e) Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung trotz nicht endgültiger Verweigerung der Konzession, sofern der Vermieter die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht schafft und dem Mieter der dadurch entstehende Schwebezustand nicht zuzumuten ist.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 537 Abs.1, § 542 Abs.1;

»... Die Kündigung [durch die klagende Mieterin] war gemäß § 542 Abs. 1 BGB wirksam. Der Bekl. [Vermieter] hatte sich verpflichtet, durch Umbau.. aus dem vorhandenen einen Ladenlokal zwei Lokale zu einem im Mietvertrag näher bestimmten Zweck zu schaffen. ...