Das Landgericht will mit dem von ihm auf Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (MietRÄndG) gestützten Vorlagebeschluß (veröffentlicht in DWW 1983, 173 f.) die Klärung der nachstehend wiedergegebenen Rechtsfrage erwirken:
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