OLG Hamburg - Beschluß vom 13.09.1991
4 U 201/90
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)455c
DWW 1991, 333
MDR 1991, 1166
NJW-RR 1992, 10
OLG Hamburg, HdM Nr. 26
WuM 1991, 523
ZMR 1991, 469

OLG Hamburg - Beschluß vom 13.09.1991 (4 U 201/90) - DRsp Nr. 1992/8472

OLG Hamburg, Beschluß vom 13.09.1991 - Aktenzeichen 4 U 201/90

DRsp Nr. 1992/8472

»1. Durch § 14 Abs. 3 Satz 1 des Mietvertragsformulars, herausgegeben vom Landesverband Hamburgischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine e.V., Ausgabe April 1977, wird eine rechtliche Pflicht des Mieters begründet, in den üblichen Zeitabständen, die mit dem Vertragsbeginn zu laufen anfangen, Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, und zwar unabhängig davon, ob dem Mieter die Wohnung im renovierten oder nicht renovierten Zustand übergeben worden ist. 2. Die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 2, die den Mieter verpflichtet, die erstmaligen Renovierungsarbeiten innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsbeginn durchzuführen, ist unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536 ;

Gründe:

Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung gem. Art. III 3. Mietrechtsänderungsgesetz vorgelegt:

"Wird durch § 14 Abs. 3 des Mietvertragsformulars, herausgegeben vom Landesverband Hamburgischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine e.V., Ausgabe April 1977, eine rechtliche Pflicht des Mieters begründet, nach einem bei Vertragsbeginn zu laufen anfangenden Fristenplan Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen

1. - bei Übergabe einer nicht renovierten Wohnung und

2. - bei Übergabe einer renovierten Wohnung?

§ 14 Abs. 3 lautet: