Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung gem. Art. III 3. MietRÄndG vorgelegt:
"Verjähren Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Mieten aufgrund von Mietpreisüberhöhungen gem. § 5 WiStG bei fortbestehendem Mietverhältnis nach Ablauf von 30 oder von 4 Jahren?"
Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Klägerin ist seit dem 1. April 1976 Mieterin des 1-Zimmer-Appartements Nr. im zwischen 1972 und 1977 bebauten Haus der Beklagten, 2000 Hamburg 20, Die Wohnung ist 25,33 m² groß, die Miete beträgt seit Beginn der Mietzeit DM 430,-- netto kalt.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Rückzahlung überzahlten Mietzinses, da nach ihrer Ansicht der vereinbarte Mietzins zum Teil gegen § 5 WiStG verstößt. Im einzelnen macht sie folgende Beträge geltend:
Für die Zeit vom 1. April 1976 bis 30. Juni 1979 (ortsübliche Miete DM 11,59/qm : 11, 59 DM x 25,33 qm + 20 % = DM 352,29 : DM 430,-- = DM 77,71 x 39 Monate = DM 3.030,69;
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