OLG Hamm vom 03.03.1983
4 REMiet 9/82
Normen:
MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; WiStG § 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)247c-e
NJW 1983, 1622
OLG Hamm, HdM Nr. 24
OLGZ 1983, 223
WuM 1983, 108
ZMR 1983, 238

OLG Hamm - 03.03.1983 (4 REMiet 9/82) - DRsp Nr. 1992/9112

OLG Hamm, vom 03.03.1983 - Aktenzeichen 4 REMiet 9/82

DRsp Nr. 1992/9112

1. Ist für die Frage, ob für die Vermietung von Wohnraum ein unangemessen hohes, gegen § 5 Abs. I WirtschaftsstrafGes. verstoßendes Entgelt gefordert wird, die ortsübliche Vergleichsmiete (die nicht wesentlich überschritten werden darf) zu ermitteln, so ist der vermietete Wohnraum nur mit solchen Wohnungen zu vergleichen, die nach objektiven Merkmalen wie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage und ähnlichen objektiven Merkmalen vergleichbar sind. Der Umstand, daß der vermietete Wohnraum von einer Wohngemeinschaft benutzt wird - gleichviel ob sie von Studenten oder von wem auch immer gebildet wird -, ist bei dem Vergleich der Wohnungswerte nicht zu berücksichtigen; der Vergleich darf nicht nur auf vergleichbare von Wohngemeinschaften belegte Wohnungen begrenzt werden, m.a.W. keinen Teilmarkt für Wohnungen von Wohngemeinschaften bilden.