OLG Hamm vom 16.01.1984
4 REMiet 4/83
Normen:
II. BV § 27; NMV § 3; WoBindG § 8, § 8a;
Fundstellen:
DWW 1984, 104
NJW 1984, 1469
OLG Hamm, HdM Nr. 28
WuM 1984, 51
ZMR 1984, 141

OLG Hamm - 16.01.1984 (4 REMiet 4/83) - DRsp Nr. 1993/1993

OLG Hamm, vom 16.01.1984 - Aktenzeichen 4 REMiet 4/83

DRsp Nr. 1993/1993

»Bei öffentlich geförderten Wohnungen im Sinne von § 1 Wohnungsbindungsgesetz finden die vom Vermieter für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren sowie die erstattungsfähigen Verwaltungskosten ausschließlich als Teil des Vermietergesamtaufwandes über die auf den Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bezogene Durchschnittsmiete Eingang in die Einzelmiete. Dies gilt auch dann, wenn die im Gebäude oder in der Wirtschaftseinheit gelegenen Mietwohnungen unterschiedlich groß sind, den einzelnen Wohnungen trotz ihrer unterschiedlichen Größe gleichgroße Müllgefäße zur Verfügung stehen und der Vermieter an die für die Müllabfuhr zuständige Gebietskörperschaft für jedes dieser Müllgefäße gleich hohe Müllabfuhrgebühren zu zahlen hat.«

Normenkette:

II. BV § 27; NMV § 3; WoBindG § 8, § 8a;

I. Das Landgericht hat dem Senat folgende Fragen gemäß Art. III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften - 3. MÄG - vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung vom 5.6.1980 (BGBl. I S. 657) zum Rechtsentscheid vorgelegt: