In § 3 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages vom 6. Dezember 1973 heißt es u. a.:
»Ab 1. Januar 1979 kann der Mietzins entsprechend den prozentualen Veränderungen des Lebenshaltungsindex des jeweiligen Vorjahres angeglichen werden.«
Diese Wertsicherungsklausel wurde von der Landeszentralbank genehmigt.
Der Kläger verlangt gemäß § 2 MHG und unter Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt Neuwied die Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung von monatlich 513,- DM auf 965,- DM (einschließlich Nebenkosten). Er hält die Wertsicherungsklausel im Hinblick auf § 10 Abs. 1 MHG auch dann für wirksam, wenn sie, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Mieter günstiger stelle und lediglich eine Mieterhöhung auf einen unter der ortsüblichen Miete bleibenden Betrag rechtfertige.
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