OLG Koblenz vom 06.01.1984
4 W - RE - 608/83
Normen:
MHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
WuM 1984, 47
ZMR 1984, 140

OLG Koblenz - 06.01.1984 (4 W - RE - 608/83) - DRsp Nr. 1993/2113

OLG Koblenz, vom 06.01.1984 - Aktenzeichen 4 W - RE - 608/83

DRsp Nr. 1993/2113

Vorlegungsfrage, "ob § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MHG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. S. 1912 ff.) dahin auszulegen ist, daß die in dieser Vorschrift enthaltene »Kappungsgrenze« in Höhe von 30 % in den Fällen, in denen vor dem 1. Januar 1983 das Erhöhungsverlangen des Vermieters zugegangen ist, Klage erhoben worden ist und der in § 2 Abs. 4 MHG enthaltene Zeitpunkt liegt, nicht für den in der Zeit vor dem 1. Januar 1983 fälligen Anspruch des Vermieters auf Zahlung des erhöhten Mietzinses, sondern erst für den nach dem 31. Dezember 1982 fälligen Erhöhungsbetrag gilt." Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Die Beklagte ist seit dem 1.8.1973 Mieterin einer Wohnung im Hause des Klägers in F, ...straße. Seit dem Jahre 1975 oder 1976 zahlt sie dem Kläger für die Überlassung der Wohnung monatlich 350,-- DM, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sich dieser Betrag aus einem Mietzins von 270,-- DM und einer Heizkostenvorauszahlung von 80,-- DM zusammensetzt - so der Kläger - oder ob dieser Betrag die Warmmiete darstellt.