Die Beklagte ist seit dem 1.8.1973 Mieterin einer Wohnung im Hause des Klägers in F, ...straße. Seit dem Jahre 1975 oder 1976 zahlt sie dem Kläger für die Überlassung der Wohnung monatlich 350,-- DM, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sich dieser Betrag aus einem Mietzins von 270,-- DM und einer Heizkostenvorauszahlung von 80,-- DM zusammensetzt - so der Kläger - oder ob dieser Betrag die Warmmiete darstellt.
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